§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein mathematisch-naturwissenschaftlicher Excellence-Center an Schulen e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe. Dies erfolgt durch die besondere Förderung der mathematisch-naturwissenschaftlichen und technologischen, einschließlich der informationstechnischen, Bildung an Gymnasien und Gesamtschulen.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass
4. Im einzelnen wird der Verein diese Ziele durch
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft, Arbeitsgemeinschaft
1. Mitglieder sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder Gesellschaften des Handelsrechts, Partnerschaften sowie europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
3. Der Verein richtet eine Arbeitsgemeinschaft für Schulen ein. Bei Aufnahme von Schulen in diese Arbeitsgemeinschaft richtet sich der Vorstand nach dem Votum einer Expertenkommission, die sich gutachterlich äußert. Die Expertenkommission legt ihrem Gutachten Kriterien zugrunde, die vom Vorstand festgelegt werden und regelmäßig den bestehenden bildungspolitischen Gegebenheiten angepasst werden. Die Kriterien sind öffentlich einsehbar. Dem Antrag auf Annahme ist ein Bericht der Schule über deren Leistungen auf dem Gebiet des mathematisch-naturwissenschaftlichen Unterrichts beizufügen.
4. Eine Schule, die eine Mitgliedschaft in dieser Arbeitsgemeinschaft anstrebt, die entsprechenden Anforderungen aber zunächst nicht erfüllt, kann eine Anwartschaft auf Mitgliedschaft beantragen. Während dieser Anwartschaftszeit kann die Schule an allen Veranstaltungen des Vereins und der Arbeitsgemeinschaft, am Informationsumlauf sowie an Wettbewerben teilnehmen.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) bei juristischen Personen sowie Unternehmen durch deren Auflösung,
c) Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres und zwar schriftlich mit einer Frist von wenigstens einem Monat erklärt werden kann.
6. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft endet
a) nach Ablauf von jeweils vier Jahren, wenn nicht zuvor der Nachweis darüber erbracht worden ist, dass die Schule den Anforderungen eines „mathematisch-naturwissen-schaftlichen Excellence-Centers“ entspricht,
b) durch Austritt.
§ 4 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Für die Tätigkeit der Organe, insbesondere für die Sitzungen der Mitgliederversammlung und die Tätigkeit des Vorstandes, gelten die allgemeinen Vorschriften.
3. Der Vorstand kann
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
7. In eiligen Fällen kann der Vorstand eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren herbeiführen. Ein Beschluss ist gültig, wenn die Mitglieder mehrheitlich innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist von 4 Wochen ihre Zustimmung zu dem Beschlussvorschlag schriftlich erklären. Der Vorstand zählt die Zustimmungserklärungen aus und teilt das Ergebnis den Mitgliedern innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen schriftlich mit.
8. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer/innen erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung vor deren Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
§ 6 Vorstand, Geschäftsführung
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt.
4. Der Vorstand kann gem. § 4 Nr. 3 der Satzung einen Geschäftsführer bestimmen. Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand überwacht.
5. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
§ 7 Mittel des Vereins
1. Die Mittel des Vereins werden durch Spenden und Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 8 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
2. Für die Auflösung ist die Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung der Deutschen Wirtschaft für Qualifizierung und Kooperation e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.