Satzung des "Verein mathematisch-naturwissenschaftlicher Excellence-Center an Schulen e.V." 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Verein mathematisch-naturwissenschaftlicher Excellence-Center an Schulen e.V.".

2. Sitz des Vereins ist Berlin.

3. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe. Dies erfolgt durch die besondere Förderung der mathematisch-naturwissenschaftIichen und technologischen, einschließlich der informationstechnischen Bildung an Gymnasien und Gesamtschulen.

3. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass

·  der Verein durch Zusammenarbeit mit anderen Stiftungen oder Vereinen, die im Bildungssektor aktiv sind, sowie durch Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen, Universitäten, Fachhochschulen und der Wirtschaft Projekte durchführt, welche die Verbesserung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Unterrichtes an Schulen zum Ziel haben,

·  Schulen in die Lage versetzt werden, ihren Unterricht in Mathematik, Physik, Biologie, Chemie sowie Technologie einschließlich der Informationstechnologie deutlich über das Niveau zu entwickeln, welches nach den amtlichen Lehrplänen vorgesehen ist,

·  eine Arbeitsgemeinschaff eingerichtet wird, welche dem Erfahrungsaustausch der Profilschulen dient und eine Plattform für eine Vernetzung von Wissenschaft und Schulen bildet.

4. Im einzelnen wird der Verein diese Ziele durch

·  Ausrichtung von Schulwettbewerben,

·  Ausrichtung von Seminaren, Workshops usf. zur Weiterbildung des Lehrkörpers und der Schulleitung,

·  Vermittlung von Praktika in Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen für Lehrer und Schüler,

·  materielle und ideelle Unterstützung von Projekten usf. an Schulen, die dem Vereinszweck dienlich sind,

·  Einrichtung von regionalen Studienzentren für hochbegabte Schüler,

·  Kooperationen mit Vereinen, Stiftungen, Universitäten,

·  Aufbau und Pflege eines Netzwerkes zwischen Kooperationspartnern aus den Bereichen Schulen und Wissenschaft,

·  materielle und ideelle Unterstützung von Schulen, insbesondere der Schulen, die sich über die satzungsgemäßen Mindeststandards hinaus entwickeln wollen, verfolgen.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftIichen Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Arbeitsgemeinschaft

1. Mitglieder sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder Gesellschaften des Handelsrechts, Partnerschaften sowie europäische wirtschaftliche lnteressenvereinigungen.

2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

3. Der Verein richtet eine Arbeitsgemeinschaft für Schulen ein. Bei Aufnahme von Schulen in diese Arbeitsgemeinschaff richtet sich der Vorstand nach dem Votum einer Expertenkommission, die sich gutachterlich äußert.

Die Expertenkommission legt ihrem Gutachten Kriterien zugrunde, die vom Vorstand festgelegt werden und regelmäßig den bestehenden bildungspolitischen Gegebenheiten angepasst werden. Die Kriterien sind öffentlich einsehbar. Dem Antrag auf Aufnahme ist ein Bericht der Schule über deren Leistungen auf dem Gebiet des mathematisch-naturwissenschaftIichen Unterrichts beizufügen.

4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

a)      Tod,

b)      bei juristischen Personen sowie bei Unternehmen durch deren Auflösung,

c)      Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres und zwar schriftlich mit einer Frist von wenigstens einem Monat erklärt werden kann,

d)      Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied mit der Bezahlung von Beiträgen im Rückstand ist und trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung die Rückstände nicht begleicht. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge.

5. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft endet

a)      nach Ablauf von jeweils vier Jahren, wenn nicht zuvor der Nachweis darüber erbracht worden ist, dass die Schule den Anforderungen eines "mathematisch-naturwissenschaftlichen Excellence Centers" entspricht.

b)      durch Austritt. 

 

§ 4 Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand.

2. Für die Tätigkeit der Organe, insbesondere für die Sitzungen der Mitgliederversammlung und die Tätigkeit des Vorstandes, gelten die allgemeinen Vorschriften.

3. Der Vorstand kann

·  einen Beirat berufen,

·  einen Ehrenvorsitzenden berufen,

· für die laufenden Geschäfte eine(n) Geschäftsführer(in) als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestimmen.

Die Aufgaben, Pflichten und die Vertretungsbefugnis regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung. Für die Geltung der Geschäftsordnung ist ein Beschluss der MitgIiederversammlung erforderlich. 

 

§ 5 MitgIiederversammlung

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

· Wahl des Vorstandes

· Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen

· Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes

· Entlastung des Vorstandes

· Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

· Beschlussfassung über Satzungsänderungen

· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

5. Über die Beschlüsse der MitgIiederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

7. In eiligen Fällen kann der Vorstand eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren herbeiführen. Ein Beschluss ist gültig, wenn die Mitglieder mehrheitlich innerhalb der gesetzten Frist ihre Zustimmung zu dem Beschlussvorschlag schriftlich erklären.

Der Vorstand zählt die Zustimmungserklärungen aus und teilt das Ergebnis den Mitgliedern innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen schriftlich mit.

8. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer/innen erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung vor deren Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes. 

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren VorstandsmitgIiedern.

2. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

3. Der Vorstand wird von der MitgliederversammIung für jeweils 3 Jahre gewählt.

4. Der Vorstand kann gemäß § 4 Nr. 3 der Satzung einen Geschäftsführer bestimmen. Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand überwacht.

5. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung.

6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

§ 7 Mittel des Vereins

1. Die Mittel des Vereins werden durch Spenden und Mitgliedsbeiträge aufgebracht.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

2. Für die Auflösung ist die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung der Deutschen Wirtschaft für Qualifizierung und Kooperation e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

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